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Mitgliedsantrag und Satzung

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Satzung HSV Fanclub Schülp/Nortorf
Stand: 05.06.10


§1 Vereinsname und Sitz
1) Der Name des Vereins ist „HSV Fanclub Schülp/Nortorf“. Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein.

2) Der Sitz ist Schülp bei Nortorf.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins sind gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder insbesondere
Teilnahme an Fahrten zu den Fußballspielen sowie Förderung der Fankultur und
Unterstützung des Hamburger Sport-Vereins e.V..
Einnahmen dienen der Finanzierung dieser Aktivitäten (z.B. Kauf von Eintrittskarten)
und zur Kostendeckung (z.B. Kosten für Betrieb der Homepages).

§4 Mitgliedschaften
1) Mitglied kann jede natürliche Person mit erkennbarem Interesse am
Vereinszweck (siehe §3) werden.

2) Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags.

3) Der schriftliche Mitgliedsantrag wird durch den Vorstand geprüft. Eine Ablehnung
des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsende beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein mit den übrigen Mitgliedern
fortgeführt.

5) Mitgliedern ist es untersagt, in jeglicher Weise dem Club zu schaden. Dies
beinhaltet die Verbreitung von rechtsextremistischer Gesinnung, Material und
Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt.
Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes zur
Folge. Gesetz des Falles wird der HSV von solchen Vorkommnissen dieses
Mitgliedes informiert, um unsere Distanzierung zu gewährleisten und den Fanclub zu schützen.

6) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds ohne Zustimmung
der Mitgliederversammlung fristlos oder fristgerecht beenden, wenn
a) das Mitglied gegen die Interessen des Clubs handelt.
b) das Mitglied die Satzung missachtet.
c) das Mitglied dem Verein oder einzelnen Mitgliedern schadet.
d) das Mitglied nicht dem Zweck des Vereins gem. §3 dient.
e) die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließt.
f) das Mitglied im Antrag bewusst falsche Angaben gemacht hat.





§5 Beiträge
Für die Mitgliedschaft wird ein monatlich im Voraus zu leistender Mitgliedsbeitrag in Höhe von

1,00 EUR pro Mitglied

erhoben. Der Mitgliedsbeitrag dient der Kostendeckung des Vereins. Überschüsse
werden für den Verein/die Mitglieder verwendet bzw. angespart. Die Einzahlung des
Betrags kann bar oder per Überweisung geleistet werden. Eine anteilige Erstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.

§6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen.

2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75%
der stimmberechtigten Mitglieder sowie mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend
ist.

3) Der Vorstand prüft die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, eröffnet und
schließt sie.

4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

5) Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Für Anträge auf
Satzungsänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern oder Neuwahlen des Vorstands
ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Alle anderen Abstimmungen
bedürfen einer einfachen Mehrheit.



§7 Vorstand
1) Der Vorstand muss aus stimmberechtigten Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch
dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart

2) Der Vorstand wird bei der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.

3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Die Mitglieder des
Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.